Unfallchirurgisch - Orthopädische Praxis

Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft Dres. Schade, Wagner, Menzel & Kellert

Dr.med. Olaf Wagner

Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie

Dr.med. Benedikt Kellert

Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie

DURCHGANGSÄRZTE

 

 

Wartezeiten in unserer Praxis

 

Patienten, die zu uns kommen wollen, haben die Möglichkeit, mit unserem Personal einen Termin zu vereinbaren. Zwingend für die Vorstellung beim Arzt ist dies jedoch nicht, natürlich werden Sie auch behandelt, wenn Sie ohne vorherige Terminabsprache in der Praxis medizinische Leistungen in Anspruch nehmen wollen bzw. müssen. Leider ist es uns nicht immer möglich, die vereinbarten Termine genau einzuhalten. Da es sich bei unserer Einrichtung um eine Unfallchirurgie handelt, müssen alle Notfälle, die in unserer Sprechstunde erscheinen, im Rahmen der medizinischen Erstversorgung vorrangig behandelt werden.

Das heißt, dass ein Patient, der zum Beispiel soeben Opfer eines Arbeitsunfalles wurde, bevorzugter und schneller behandelt werden muss, als ein Patient, der sich zur Kontrolluntersuchung mit einem bereits vereinbarten Termin vorstellt. Dadurch verschiebt sich allerdings der schon vereinbarte Termin nach hinten. Auch Wege- und Schulunfälle sind mit Arbeitsunfällen gleichzusetzen.

 

Wenn Sie als Patientin oder als Patient von unserem Personal aufgenommen wurden und im Wartezimmer warten, werden sie wahrscheinlich in manchen Fällen sehen, dass ein anderer Patient, der zeitlich nach Ihnen die Praxis betritt, früher ins Sprechzimmer gerufen wird. Dies bedeutet nicht, dass wir Sie vergessen haben! Vielmehr verfolgen wir eine Strategie, unsere Platzreserven im Wartebereich so effektiv wie möglich zu nutzen und den Patienten so kurz wie möglich unnötig warten zu lassen. Aus diesem Grund geben wir Patienten die Möglichkeit, sich schon frühzeitig bei uns anzumelden und anschließend - wenn der Patientenandrang stetig zunimmt - noch einmal in die Stadt zu gehen, um eventuell einen Behördengang zu erledigen oder sich die Zeit anderweitig zu vertreiben, statt ihre Zeit im Wartezimmer zu verbringen. Da sich also diese Patienten schon früher angemeldet, ihre Wartezeit aber nicht in der Praxis verbracht haben, werden sie, wenn sie nach vereinbarter Zeit zurück kehren, auch früher aufgerufen.

 

Arbeits-, Wege- und Schulunfälle

 

Alle Arbeitnehmer in einem Betrieb sind automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Branchenzugehörigkeit des Betriebes in dem Sie arbeiten ist entscheidend dafür, bei welcher Berufsgenossenschaft Sie versichert sind.
Informieren Sie sich bitte bei Ihrem Arbeitgeber nach der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft.

 

Da bei einem Arbeits-, Wege- oder Schulunfall die gesetzliche Unfallversicherung Kostenträger der Behandlung ist, wird meist keine Chipkarte Ihrer gesetzlichen Krankenkasse benötigt. Wir möchten Sie dennoch bitten, diese soweit möglich zu Ihrer Vorstellung mitzubringen, da es manchmal Fallkonstellationen gibt, die sich bei Würdigung der Umstände nicht als versicherter Arbeits-, Wege- oder Schulunfall darstellen. In diesen Fällen ist dann Ihre gesetzliche Krankenversicherung Kostenträger Ihrer Behandlung.

 

Als Arbeitsunfälle gelten Unfälle, die Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit oder auf den täglichen Arbeits- und Dienstwegen erleiden und die in einem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen.

Versichert sind die direkten Wege von und zum Ort der Tätigkeit. Beachten Sie bitte, dass Sie bei Abweichungen bzw. Umwegen von diesem Weg grundsätzlich Ihren Versicherungsschutz verlieren. Ausnahmen bestehen jedoch, wenn Sie Ihr Kind in den Kindergarten oder die Schule bringen oder von dort abholen. In solchen Fällen sind Sie weiterhin versichert, auch wenn Sie den direkten Weg zur Arbeit verlassen.

 

Nach einem Unfall muss ein Durchgangsarzt (D-Arzt) aufgesucht werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus besteht oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich mehr als eine Woche besteht.

Bei isolierten Hals-Nasen-Ohren- oder Augen-Verletzungen sollten Sie sich sofort einem HNO- bzw. Augen-Arzt vorstellen. Diese gelten automatisch als Durchgangsärzte.
Bei schweren Verletzungen (bspw. Verdacht auf Polytrauma, Gelenkbruch, offener Schädel, ...) muss nicht erst ein D-Arzt aufgesucht werden. Vielmehr soll der Verletzte direkt in ein Krankenhaus eingeliefert werden.

Der Durchgangsarzt ist meist ein Unfallchirurg oder Orthopäde mit der Zusatzbezeichnung ´Spezielle Unfallchirurgie´, der eine besondere Zulassung von den Berufsgenossenschaften erhalten hat. Über den Durchgangsarzt wird der Unfall auch der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet.

 

Ferienjobber und Praktikanten sind wie die sonstigen Beschäftigten eines Unternehmens versichert, da sie in dessen Arbeitsprozesse eingegliedert und weisungsgebunden tätig sind. Der Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an und ist unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie von der Höhe des Entgelts.
Ein Schülerpraktikum während des Schuljahres ist Teil der schulischen Ausbildung und daher über die Schüler-Unfallversicherung (in Thüringen die Unfallkasse Thüringen) abgesichert.
Freiwillige Praktika, die in den Ferien stattfinden, sind über die für das Unternehmen zuständige Berufsgenossenschaft abgesichert. Dies gilt auch für die in den Studienordnungen vorgeschriebenen oder freiwilligen Praktika von Studenten.
Bei der Erstellung einer Doktor- oder Diplomarbeit in einem Unternehmen sind Studenten dagegen meist nur im Eigeninteresse tätig und daher in der Regel nicht unfallversichert, es sei denn, die wissenschaftliche Arbeit wird im Rahmen eines normalen Arbeitsverhältnisses angefertigt.

 

Tätigkeiten und Wege im Rahmen der selbständigen Arbeitssuche gehören regelmäßig zum privaten und damit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfassten Lebensbereich.
Anderes gilt für Arbeitssuchende, die sich auf Grund einer Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit bei möglichen Arbeitgebern vorstellen. Diese stehen dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Übernahme von Fahrt- und Transportkosten bei Arbeits-, Wege- und Schulunfällen

 

Fahr- und Transportkosten für die Anreise zu ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Heilbehandlung, im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben werden von der Berufsgenossenschaft übernommen (§ 43 SGB VII).
Auch Anreisekosten für eine persönliche Vorstellung in den Räumen der Berufsgenossenschaft (nach Vorladung von dieser) werden auf Antrag erstattet (§ 21 SGB X).

ÜBAG Dres. Schade, Wagner, Menzel, Kellert

Juri-Gagarin-Ring 94, 99084 Erfurt

Telefon 0361/241490

Telefax 0361/2414919